Komplett-Guide zur Umsatzsteuersenkung für Anbieter von Touren, Aktivitäten & Attraktionen
Tipps & Hinweise
Auch für Anbieter von Touren, Aktivitäten & Attraktionen beinhaltet die Mehrwertsteuer- bzw. Umsatzsteuersenkung ab 1. Juli ein paar wichtige Änderungen – jedoch durchaus auch vielversprechende Chancen auf mehr Erträge. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Entscheidung sowie der bislang fehlenden verbindlichen Gesetzesregelung entstehen an vielen Stellen offene Fragen, die wir in diesem Beitrag versuchen, zu beantworten. Hinweis: Bitte verstehe dies als Hilfestellung, nicht als Beratung, und wende dich für Detailfragen bitte unbedingt an einen Steuerberater.
Buchungssystem mit automatischer Rechnungslegung
Natürlich statten wir unser Buchungssystem derzeit unter Hochdruck mit neuen Funktionen aus, welche die bequeme automatische Rechnungslegung auch unter den neuen Bedingungen vollständig und automatisch abbilden. So bereitet bookingkit weiterhin alle erforderlichen Daten übersichtlich auf und du bekommst eine optimal vorbereitete Grundlage für deinen Steuerberater – ganz ohne Kosten für zusätzliche Rechnungslegungsprogramme.
Der Rahmen zur geplanten Umsatzsteuersenkung
Ab wann und wie lange gilt der neue Umsatzsteuersatz?
Die Umsatzsteuersenkung ist zeitlich begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.
Wie hoch ist die Umsatzsteuersenkung?
Der reguläre Umsatzsteuersatz verringert sich ab dem 1. Juli 2020 von derzeit 19 Prozent auf 16 Prozent. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz sinkt von sieben Prozent auf fünf Prozent.
Was ist nicht betroffen?
Es entscheidet allein das Datum der Leistung, also wann die gebuchte Aktivität tatsächlich stattfindet. Alle Terminbuchungen bis einschließlich 30. Juni 2020 sowie ab dem 1. Januar 2021 sind daher nicht betroffen.
Welche Buchungen sind betroffen?
Demzufolge sind alle gebuchten Erlebnisse, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 stattfinden vom veränderten Umsatzsteuersatz betroffen.
Wie wird die Umsatzsteuersenkung bei Gutscheinen gehandhabt?
Das Thema Gutscheine ist etwas komplexer und die Vorgaben an einigen Stellen noch ein wenig unklar.
Bei Einzweck-Gutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung die Ausgabe an den Kunden, also das Verkaufsdatum. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die Umsatzsteuer nicht relevant.
Ganz anders bei Mehrzweck-Gutscheinen: Hier wird die Umsatzsteuer überhaupt erst dann fällig, wenn die Aktivität stattfindet, für die der Gutschein eingelöst wird. Daher musst du eigentlich nur diese Gutscheine besonders im Blick behalten.
Der Vollständigkeit halber sei noch folgende Regelung erwähnt, welche der Handhabung von Mehrzweck-Gutscheinen einen größeren Spielraum bzw. Zeitrahmen einräumt. Im Entwurf des Bundesministerium für Finanzen heißt es:
Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2020, ist die Umsatzsteuer (…) nach dem bis zum 30. Juni 2020 geltenden Steuersatz von 19 Prozent zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31. August 2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1. Juli 2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent zu berichtigen.
bookingkit interpretiert diese Regelung als eine eingeräumte Möglichkeit, von der man aber keinen Gebrauch machen muss.
Wie sind Zusatzprodukte von der Umsatzsteuersenkung betroffen?
Für bei der Buchung mitverkaufte Zusatzprodukte, etwa Getränke, Souvenirs o.ä., gilt vereinfacht das Kaufdatum als Übergabedatum – mit dem entsprechend dann gültigen Umsatzsteuersatz – auch wenn die Übergabe dieser Produkte erst beim eigentlichen Event stattfindet.
Die Umsetzung der Steuersenkung im Buchungssystem
Anpassung der Umsatzsteuersätze für verschiedene Zeiträume
Bei deiner Rechnungslegung musst du darauf achten, den für den aktuellen Zeitraum gültigen Umsatzsteuersatz aufzuführen. bookingkit schafft mit der neuen Möglichkeit, flexible Umsatzsteuerzeiträume anzulegen, hierfür die Voraussetzung. So musst du in deinem bookingkit lediglich einmalig die entsprechenden Zeiträume anlegen. Anschließend erscheint auf den automatisch generierten Rechnungen der richtige Steuersatz.
Korrektur von Rechnungen aufgrund des Einlösedatums
4 Mögliche Szenarien:
I. Die Buchung und das Event finden beide bis spätestens 30. Juni 2020 statt.
Ergebnis: Rechnung mit altem Umsatzsteuersatz von 19%, keine Korrektur notwendig.
II. Die Buchung / der Mehrzweck-Gutscheinkauf findet bis zum 30. Juni 2020 statt, das Event / die Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins aber im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020.
Ergebnis: Rechnung mit neuem Umsatzsteuersatz von 16%, automatische Korrektur durch bookingkit.
III. Die Buchung und das Event finden beide im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 statt.
Ergebnis: Rechnung mit neuem Umsatzsteuersatz von 16%, keine Korrektur notwendig.
IV. Die Buchung / der Mehrzweck-Gutscheinkauf findet im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 statt, das Event / die Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins aber erst ab 1. Januar 2021.
Ergebnis: Rechnung mit altem Umsatzsteuersatz von 19%, automatische Korrektur durch bookingkit.
Hinweis zum Jahresabschluss 2020:
Alle Buchungen für Events, die einer Korrektur bedürfen, werden von bookingkit automatisch korrigiert. Du musst nichts tun. Die Korrektur wird erst für den Jahresabschluss 2020 wichtig sowie notwendig und macht ohnehin erst nach dem 31. Dezember 2020 Sinn. Denn erst dann steht wirklich vollständig fest, welche Buchungen innerhalb des Zeitraums stattgefunden haben.
Für weiter zurückliegende Rechnungen, z.B. für Mehrzweck-Gutscheine aus Februar 2020, die genau jetzt im zweiten Halbjahr eingelöst werden, wird bookingkit zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Anpassungslösung bereitstellen – damit die Verbuchung von Umsatzsteuer und Leistungsdatum korrekt ist und dein Jahresabschluss sauber erstellt werden kann.
Weitere Informationen, Anleitungen und Screenshots für bookingkit Nutzer stehen in unserem Hilfeartikel.
Die Chance für Anbieter im Erlebnissektor
3 Prozent mehr Marge bis Silvester
Wenn du deine Preise unverändert lässt und die Umsatzsteuerersparnis nicht an deine Kunden weitergibst – was sicher jeder aufgrund der Situation in den vergangenen Wochen verstehen wird, steigt deine Marge um 3 Prozent. Aber Achtung, eben nur dann, wenn die Erlebnisse in der zweiten Jahreshälfte 2020 stattfinden. Weitere Informationen zum Thema Pricing findest du hier.
2-teilige Promotion-Aktion
Um das Optimum für dein Geschäft aus der Umsatzsteuersenkung herauszuholen, solltest du versuchen, deine Bestandskunden dazu zu motivieren, möglichst viele ihrer bereits jetzt erworbenen Mehrzweck-Gutscheine zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember einzulösen, nicht vorher und auch nicht nachher. Parallel gilt es natürlich, während der sechs Monate ab Juli Neukunden zum Kauf und zur Einlösung zu bewegen.
Beispiel: Wenn dein Ticket inkl. Umsatzsteuer 100 EUR kostet, dann erhältst du für eine Einlösung / Durchführung im August 2020 einen Nettobetrag von 84 EUR. Bis 30. Juni 2020 oder ab 1. Januar 2021 jedoch nur 81 EUR.
Zusammenfassung
- Im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 sinkt der Umsatzsteuersatz auf 16% bzw. der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf 5%.
- Für den Umsatzsteuersatz auf der Rechnung zählt das Datum, an dem die Aktivität stattfindet.
- Aktivitäten, die bis 30. Juni 2020 oder ab 1. Januar 2021 stattfinden sind nicht betroffen.
- bookingkit ermöglicht dir, die Umsatzsteuersätze für bestimmte Zeiträume zu hinterlegen.
- bookingkit korrigiert alle deine Rechnungen automatisch, sollte dies aufgrund des Einlösedatums erforderlich sein.
- Eingelöste Gutscheine oder fest gebuchte Aktivitäten in der zweiten Jahreshälfte 2020 bringen dir 3 Prozent mehr Marge.
Kleiner Exkurs zum Unterschied Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
In Deutschland meint man mit Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer ein und dieselbe Steuerart. Richtig aus deutscher Sicht ist „Umsatzsteuer“, denn schließlich gibt es ein „Umsatzsteuergesetz“ (UStG), aber kein „Mehrwertsteuergesetz“. Auf europäischer Ebene empfiehlt sich aufgrund der „Mehrwertsteuersystemrichtlinie“ (MwStSystRL) der Europäischen Union die Verwendung des Begriffes “Mehrwertsteuer”. Daher nutzen die meisten anderen Länder den Begriff „Mehrwertsteuer“ in ihrer Landessprache, z.B. „Value Added Tax (VAT)“ oder “Taxe sur la Valeur Ajoutée (TVA)“. Weitere Infos auf www.e-recht24.de